Kartellabsprachen auf dem Arbeitsmarkt kurz erklärt
Der Arbeitsmarkt besteht nicht nur aus Stellenanzeigen und Bewerbungsgesprächen. Unternehmen konkurrieren auch mit ihren Arbeitsbedingungen. Beschäftigte können dadurch das bessere Angebot wählen. Problematisch wird es, wenn Arbeitgeber nicht mehr unabhängig voneinander handeln. Sie verständigen sich auf gemeinsame Regeln, obwohl niemand ein offizielles Dokument unterschreibt.
So kann eine Kartellabsprache auf dem Arbeitsmarkt entstehen. Sie muss sich nicht auf Gehälter beziehen. Auch die Personalgewinnung oder andere Beschäftigungsbedingungen können betroffen sein. Eine solche Vereinbarung schränkt die Auswahl für Beschäftigte ein. Zugleich schwächt sie den Wettbewerb zwischen Unternehmen.
Die wichtigsten Informationen zu Kartellabsprachen auf dem Arbeitsmarkt
- Für eine Kartellabsprache müssen sich mindestens zwei Unternehmen verständigen.
- Die Vereinbarung kann mündlich erfolgen. Ein unterschriebener Vertrag ist nicht erforderlich.
- Absprachen können Gehälter betreffen. Möglich sind auch Vereinbarungen zur Personalgewinnung oder zu anderen Arbeitsbedingungen.
- No-Poach-Vereinbarungen beschränken den Wechsel von Beschäftigten zwischen Unternehmen.
- Unternehmen drohen Bußgelder von bis zu 10 Prozent ihres Jahresumsatzes. Verantwortliche Personen können mit bis zu einer Million Euro belangt werden.
- Ein Verdacht auf eine Kartellabsprache kann dem Bundeskartellamt anonym gemeldet werden.
Was ist eine Kartellabsprache auf dem Arbeitsmarkt und wie entsteht sie?
Eine Kartellabsprache auf dem Arbeitsmarkt ist eine Vereinbarung zwischen mindestens zwei Unternehmen. Sie bezweckt oder bewirkt eine Einschränkung des Wettbewerbs um Arbeitskräfte. Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen dann nicht mehr vollständig unabhängig. Sie stimmen untereinander ab, was sie Beschäftigten oder Bewerbern anbieten.
Zwei Unternehmen können um dieselben Fachkräfte konkurrieren. Sie müssen dabei keine ähnlichen Produkte verkaufen. Entscheidend ist ihr Bedarf an Arbeitskräften mit vergleichbaren Qualifikationen.
Ein gutes Beispiel liefern Unternehmen, die IT-Fachkräfte suchen. Das eine entwickelt Software, das andere betreibt eine Supermarktkette. Die Unternehmen gehören also verschiedenen Branchen an. Trotzdem konkurrieren sie um Menschen mit ähnlichen Fähigkeiten.
Das Kartellrecht fasst den Begriff der Vereinbarung weit. Ein unterschriebener Vertrag ist nicht erforderlich. Auch ein formeller Beschluss ist nicht notwendig. Eine mündliche Absprache zwischen Unternehmensvertretern kann bereits ausreichen.
Manchmal beginnt alles mit einem lockeren Gespräch...
Zwei Führungskräfte treffen sich auf einer Branchenveranstaltung. Einer erwähnt, dass sein Unternehmen keine Gehaltserhöhungen plant. Der andere kündigt an, dieselbe Linie zu verfolgen. Anschließend vereinbaren beide, sich über künftige Änderungen zu informieren.
Ein schriftliches Dokument gibt es nicht. Trotzdem könnte eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung entstanden sein. Die Abstimmung beeinflusst schließlich die späteren Entscheidungen beider Unternehmen.
Auch der Austausch vertraulicher Informationen kann kartellrechtliche Fragen aufwerfen. Besonders relevant sind Angaben zu geplanten Maßnahmen. Wer die Pläneäne eines Wettbewerbers kennt, kann das eigene Angebot daran anpassen. Der Wettbewerb findet dann nur noch auf dem Papier statt.
Eine Kartellabsprache muss nicht von der Geschäftsführung ausgehen. Auch Beschäftigte der Personalabteilung können eine solche Vereinbarung treffen. Ein Gespräch mit der Vertretung eines anderen Arbeitgebers kann genügen. Der Kontakt darf sogar außerhalb der Arbeitszeit stattfinden.
Ein privates Mobiltelefon ändert daran nichts. Maßgeblich sind der Gesprächsinhalt und sein Bezug zu den beruflichen Aufgaben. Für die Vereinbarung kann später das Unternehmen verantwortlich gemacht werden.
Eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung kann die Höhe der Vergütung betreffen. Das ist jedoch nur eine mögliche Form. Arbeitgeber können auch auf die Abwerbung fremder Beschäftigter verzichten. Ebenso können sie gemeinsam andere Beschäftigungsbedingungen festlegen.
Der kartellrechtliche Begriff der Beschäftigten ist weiter gefasst. Er erfasst nicht ausschließlich Personen mit einem Arbeitsvertrag. Auch eine Tätigkeit im Rahmen freier Mitarbeit kann betroffen sein. In Einzelfällen gilt dies ebenfalls für Solo-Selbstständige, die ähnlich wie Arbeitnehmer eingebunden sind.
Nicht jede ähnliche Entscheidung mehrerer Arbeitgeber ist eine Kartellabsprache. Unternehmen können unabhängig voneinander zu vergleichbaren Ergebnissen gelangen. Ähnliche Gehälter reichen daher nicht als Nachweis eines Verstoßes aus.
Bedeutend sind Kontakte zwischen den Unternehmen. Ebenso zählt der Inhalt der ausgetauschten Informationen. Der Verdacht wächst, wenn Unternehmen ihr Verhalten gegenseitig aufeinander abstimmen.
Ein individuell mit einem Beschäftigten vereinbartes Wettbewerbsverbot ist meist keine Kartellabsprache. Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem. Eine Kartellabsprache setzt dagegen die Beteiligung von mindestens zwei Unternehmen voraus.
Die Grenze kann auf den ersten Blick schwer erkennbar sein. Ein unverfänglich wirkendes Gespräch führt manchmal zu gemeinsamen Vereinbarungen. Solche Situationen lassen sich am besten anhand verschiedener Beispiele aus dem Arbeitsmarkt erkennen.

Beispiele für Kartellabsprachen auf dem Arbeitsmarkt
Nicht jede Kartellabsprache betrifft das monatliche Gehalt. Vereinbarungen können auch die Personalgewinnung oder zusätzliche Arbeitsbedingungen beeinflussen. Manchmal entsteht eine solche Absprache in einem kurzen Gespräch. In anderen Fällen tauschen Unternehmen über Monate hinweg Nachrichten aus.
- Festlegung eines Höchstgehalts
Konkurrierende Unternehmen vereinbaren, Bewerbern höchstens 4.000 Euro brutto monatlich anzubieten. Jedes Unternehmen könnte mehr zahlen, verzichtet aber auf eine eigene Entscheidung. Beschäftigte sehen überall ähnliche Gehälter und haben dadurch weniger Auswahl. Das ist eine typische Lohnabsprache, die auch als Wage Fixing bezeichnet wird.
- Gemeinsames Aussetzen von Gehaltserhöhungen
Arbeitgeber vereinbaren, die Gehälter im kommenden Jahr nicht zu erhöhen. Nach einigen Monaten wächst der Druck innerhalb der Belegschaften. Die Unternehmen legen deshalb gemeinsam einen Termin für spätere Gehaltserhöhungen fest.
- Begrenzung von Boni und Sonderzahlungen
Unternehmen vereinbaren eine Obergrenze für den jährlichen Bonus. Sie können auch gemeinsam auf zusätzliche Sonderzahlungen verzichten.
- Verzicht auf die aktive Abwerbung von Beschäftigten
Die Leitungen mehrerer Personalabteilungen versprechen, sich gegenseitig keine Beschäftigten abzuwerben. Personalverantwortliche versenden daraufhin keine Stellenangebote mehr. Auch Nachrichten über XING oder LinkedIn bleiben aus. Eine solche Vereinbarung wird als No-Poach-Vereinbarung bezeichnet.
- Ablehnung einer Bewerbung aus einem konkurrierenden Unternehmen
Ein Beschäftigter findet selbst eine Stellenanzeige und reicht seine Bewerbung ein. Das Unternehmen könnte ihn zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Es verzichtet jedoch aufgrund einer vorherigen Absprache mit seinem Arbeitgeber darauf.
Manchmal findet das Bewerbungsgespräch trotzdem statt... allerdings nur zum Schein. Der Bewerber hat von Anfang an keine Chance auf die Stelle.
- Information des bisherigen Arbeitgebers über eine Bewerbung
Ein Personalverantwortlicher erhält die Bewerbung eines Beschäftigten aus einem konkurrierenden Unternehmen. Danach informiert er dessen bisherigen Arbeitgeber. Dieses Verhalten kann Teil einer bereits bestehenden Kartellabsprache sein.
Der aktuelle Arbeitgeber bittet dann um einen Abbruch des Bewerbungsverfahrens. Dafür verspricht er später eine vergleichbare Gegenleistung. Der Beschäftigte erfährt nicht einmal, weshalb seine Bewerbung abgelehnt wurde.
- Anweisung an eine externe Personalvermittlung
Ein Unternehmen beauftragt eine externe Personalvermittlung. Diese soll die Beschäftigten eines bestimmten Wettbewerbers nicht ansprechen. Die andere Seite führt dieselbe Regel ein.
- Gemeinsame Begrenzung von Homeoffice-Tagen
Mehrere Arbeitgeber möchten die Zahl der Homeoffice-Tage nicht erhöhen. Statt eigener Entscheidungen vereinbaren sie eine gemeinsame Obergrenze. Kein Unternehmen bietet seinen Beschäftigten dadurch bessere Bedingungen.
Ein Arbeitnehmer kann sich nach einer anderen Stelle umsehen. Dort findet er jedoch wieder dieselbe eingeschränkte Auswahl.
- Abstimmung von Zusatzleistungen
Unternehmen legen gemeinsam fest, welche Zusatzleistungen ihre Beschäftigten erhalten. Die Vereinbarung kann auch den Wert von Gutscheinen begrenzen. Solche Leistungen sind Teil des Jobangebots und beeinflussen daher den Wettbewerb.
- Begrenzung beruflicher Fortbildungen
Arbeitgeber vereinbaren eine Höchstzahl finanzierter Fortbildungen. Dadurch hebt sich kein Unternehmen mit besseren Entwicklungsmöglichkeiten ab. Auch solche Absprachen betreffen die angebotenen Arbeitsbedingungen.
- Austausch vertraulicher Personalpläne
Eine Führungskraft informiert einen Wettbewerber über geplante Änderungen der Personalpolitik. Sie berichtet etwa über künftige Gehaltserhöhungen oder neue Zusatzleistungen. Das andere Unternehmen passt seine Maßnahmen später an diese Informationen an.
Dann fällt vielleicht der Satz: "Wir werden es genauso machen". Aus einem gewöhnlichen Gespräch kann dadurch eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung werden.
- Schweigen bei einem Branchentreffen
Vertreter mehrerer Unternehmen sprechen über eine gemeinsame Begrenzung der Arbeitsbedingungen. Eine anwesende Person hört nur zu und äußert sich nicht. Sie distanziert sich jedoch auch nicht von dem Vorschlag.
Reicht allein dieses Schweigen für einen Kartellverstoß aus? Nicht unbedingt. Eine Wettbewerbsbehörde kann trotzdem untersuchen, wie sich das vertretene Unternehmen danach verhalten hat.
- Gegenseitiger Verzicht auf die Abwerbung von Beschäftigten
Der Berliner Lieferdienst Delivery Hero und der spanische Anbieter Glovo vereinbarten, keine Beschäftigten des jeweils anderen Unternehmens abzuwerben. Die Absprache begann 2018 mit begrenzten Einstellungsverboten. Später wurde sie auf eine allgemeine Vereinbarung zur gegenseitigen Nichtabwerbung ausgeweitet.
Die Europäische Kommission verhängte im Juni 2025 Geldbußen von insgesamt 329 Millionen Euro. Es war ihre erste Sanktion wegen einer No-Poach-Vereinbarung auf dem Arbeitsmarkt.
Welche Folgen drohen Unternehmen bei Kartellabsprachen auf dem Arbeitsmarkt?
Für die Beteiligung an einer Kartellabsprache kann ein Unternehmen ein hohes Bußgeld erhalten. Die Obergrenze liegt bei 10 Prozent des Jahresumsatzes. Entscheidend ist der Umsatz und nicht der erzielte Gewinn. Bei größeren Unternehmen kann die Differenz viele Millionen Euro ausmachen.
Das Bußgeld muss nicht ausschließlich das Unternehmen treffen. Gegen verantwortliche Personen kann eine Geldbuße von bis zu einer Million Euro verhängt werden. Betroffen sein können Führungskräfte, die an der Vereinbarung mitgewirkt haben. Auch ein pflichtwidriges Unterlassen kann bei der Bewertung eine Rolle spielen.
Ein Arbeitsplatzwechsel beendet eine mögliche Verantwortung nicht automatisch. Ein Verfahren kann sich ebenfalls gegen ehemalige Führungskräfte richten. Jeder Fall wird allerdings gesondert geprüft.
Muss eine Kartellabsprache die Gehälter der Beschäftigten tatsächlich senken? Nein. Manche Vereinbarungen sind bereits aufgrund ihres wettbewerbsbeschränkenden Zwecks verboten. Das Bundeskartellamt muss dann nicht immer eine tatsächliche Auswirkung auf den Markt nachweisen. Schon das Zustandekommen der Vereinbarung kann für die Feststellung eines Verstoßes ausreichen.
Ein anderes Thema ist der Schaden der betroffenen Beschäftigten. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz vor einem Zivilgericht verlangen. Dafür müssen sie den entstandenen Schaden und dessen Zusammenhang mit der Absprache nachweisen. Ein Verfahren des Bundeskartellamtes führt nicht automatisch zu einer Auszahlung an Beschäftigte.
Wie hoch solche Sanktionen ausfallen können, zeigt der Fall Delivery Hero und Glovo. Die Europäische Kommission verhängte Geldbußen von insgesamt 329 Millionen Euro. Auf Delivery Hero entfielen rund 223 Millionen Euro. Glovo musste etwa 106 Millionen Euro zahlen.
Beide Unternehmen räumten ihre Beteiligung ein und stimmten einem Vergleich zu. Dadurch wurden die Geldbußen um 10 Prozent reduziert. Trotzdem erreichte die Gesamtsumme einen dreistelligen Millionenbetrag.
Ein Bußgeld ist nicht die einzige mögliche Folge. Unternehmen können zur Beendigung der unzulässigen Vereinbarung verpflichtet werden. Hinzu kommen Verfahrenskosten und mögliche Schadensersatzforderungen von Beschäftigten.
Ein solcher Fall kann außerdem das Vertrauen der Belegschaft beschädigen. Bewerber könnten sich bewusst für andere Arbeitgeber entscheiden. Das gilt besonders bei jahrelangen Einschränkungen beruflicher Wechselmöglichkeiten.
Die genannten Situationen stellen nicht in jedem Einzelfall automatisch einen Verstoß dar. Entscheidend ist der gesamte Verlauf der Kontakte zwischen den Unternehmen. Auch das spätere Verhalten der beteiligten Personen wird berücksichtigt.

Wo kann man den Verdacht auf eine Kartellabsprache melden?
Ein Verdacht auf eine Kartellabsprache kann beim Bundeskartellamt gemeldet werden. Sie müssen den gesamten Verstoß nicht vorher selbst beweisen. Beschreiben Sie die beobachteten Vorgänge und die Umstände, die Ihren Verdacht ausgelöst haben.
Das Bundeskartellamt nimmt schriftliche und telefonische Hinweise entgegen. Eine elektronische Meldung ist ebenfalls möglich. Beschäftigte müssen einen möglichen Verstoß daher nicht öffentlich bekannt machen.
Zusätzlich gibt es ein anonymes Hinweisgebersystem. Die persönlichen Daten der meldenden Person werden dabei nicht erfasst. Nach der Meldung kann ein geschützter elektronischer Postkasten eingerichtet werden. Darüber ist eine anonyme Kommunikation mit dem Bundeskartellamt möglich.
Eine Meldung kann von einem aktuellen Beschäftigten stammen. Auch ehemalige Mitarbeiter können ihr Wissen weitergeben.
Welche Angaben sind hilfreich? Nennen Sie zunächst die Unternehmen, die an der möglichen Vereinbarung beteiligt waren. Hilfreich ist außerdem der ungefähre Zeitraum der Ereignisse. Sie können auch die Personen beschreiben, die miteinander gesprochen haben.
Nachrichten und dienstliche Anweisungen können die Prüfung erleichtern. Dasselbe gilt für eigene Notizen zu Besprechungen. Verwenden Sie allerdings nur Unterlagen, auf die Sie rechtmäßig zugreifen dürfen. Melden Sie sich nicht bei fremden Benutzerkonten an und umgehen Sie keine Sicherheitssysteme.
Manchmal entsteht der Verdacht während eines Bewerbungsverfahrens. Ein Bewerber reicht seine Unterlagen ein und erhält eine überraschende Absage. Später erfährt er, dass Unternehmen über seine mögliche Einstellung gesprochen haben. Auch ein solcher Ablauf kann in der Meldung genau beschrieben werden.
Für ein Unternehmen, das selbst an der Kartellabsprache beteiligt ist, gelten andere Regeln. Das betrifft ebenfalls verantwortliche Führungskräfte. Für sie gibt es das Kronzeugenprogramm des Bundeskartellamtes.
Ein Kartellbeteiligter legt dabei seine eigene Beteiligung offen. Er übermittelt vorhandene Informationen und arbeitet mit der Behörde zusammen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein Bußgeld entfallen oder reduziert werden.
Ein Kronzeugenantrag kann per E-Mail an
Eine anonyme Meldung ersetzt keinen Kronzeugenantrag. Das ist für Personen wichtig, denen ein eigenes Bußgeld drohen könnte. Allein der anonyme Hinweis garantiert keine Verringerung der Sanktion.
Kartellabsprachen auf dem Arbeitsmarkt können lange hinter gewöhnlichen Gesprächen verborgen bleiben. Die Folgen tragen jedoch Menschen, die bessere Arbeitsbedingungen suchen. Stellen Unternehmen den Wettbewerb um Beschäftigte ein, bleibt die freie Auswahl oft nur auf dem Papier bestehen.
FAQ – häufig gestellte Fragen
Was ist eine Kartellabsprache auf dem Arbeitsmarkt?
Eine Kartellabsprache auf dem Arbeitsmarkt ist eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung zwischen Unternehmen. Sie kann die Personalgewinnung oder andere Arbeitsbedingungen betreffen.
Muss eine Kartellabsprache auf dem Arbeitsmarkt schriftlich festgehalten werden?
Nein. Eine mündliche Vereinbarung oder ein informelles Gespräch kann bereits ausreichen. Auch ein abgestimmter Informationsaustausch kommt infrage.
Dürfen Arbeitgeber die Gehälter ihrer Beschäftigten gemeinsam festlegen?
Grundsätzlich nein. Eine solche Vereinbarung kann als unzulässige Lohnabsprache eingestuft werden. Das betrifft ebenfalls Gehaltserhöhungen und zusätzliche Vergütungsbestandteile.
Was bedeutet No-Poaching auf dem Arbeitsmarkt?
Unternehmen vereinbaren dabei, keine Beschäftigten des jeweils anderen Unternehmens abzuwerben. Die Absprache kann auch selbst eingereichte Bewerbungen erfassen.
Wurden Unternehmen bereits wegen einer No-Poach-Vereinbarung bestraft?
Ja. Die Europäische Kommission verhängte 2025 gegen Delivery Hero und Glovo Geldbußen von insgesamt 329 Millionen Euro.
Welche Geldbuße droht Unternehmen bei einer Kartellabsprache auf dem Arbeitsmarkt?
Unternehmen können mit bis zu 10 Prozent ihres Jahresumsatzes belangt werden. Verantwortlichen Personen droht eine Geldbuße von bis zu einer Million Euro.
Können Beschäftigte wegen einer Kartellabsprache Schadensersatz erhalten?
Betroffene Beschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Dafür müssen sie den Schaden und seinen Zusammenhang mit der Absprache nachweisen.
Wo kann man eine vermutete Kartellabsprache auf dem Arbeitsmarkt melden?
Ein Verdacht kann dem Bundeskartellamt mitgeteilt werden. Hinweise sind schriftlich, telefonisch oder elektronisch möglich.
Kann eine Kartellabsprache auf dem Arbeitsmarkt anonym gemeldet werden?
Ja. Dafür stellt das Bundeskartellamt ein anonymes elektronisches Hinweisgebersystem bereit.
Quellen
https://www.bundeskartellamt.de/DE/Aufgaben/Kartelle/Kartellverfahren/Kartellverfahren.html
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